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NCS - HH

Naunapper Consulting Service Hamburg

IT & Unternehmensberatung seit 1989

Nordmarkstrasse 50

22047 Hamburg

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AGB –Dienstleistungsvertrag

§1. Geltungsbereich

Für Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftliche Handlungen mit

NCS – HH

Naunapper Consulting Service

Nordmarkstraße 50

22047 Hamburg

(im Folgenden „Dienstleister“ genannt)

gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

a)  Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. der Vertragspartner finden keine Anwendung.

b)  Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Dienstleister.

 

§2. Stundensätze

a)  Es werden Nachweise über Art und Dauer der Tätigkeit angefertigt. Hierzu, wenn nicht anders vereinbart, nutzt der Dienstleister eine, dem Auftrag vorab zur Kenntnis gebrachte, Excel-Liste.

b) Abgerechnet wird nach Time und Material

(1 AW (Arbeitswert) = 15 Minuten)

angebrochene AW‘S werden als voller AW gewertet.

c) Tagessätze werden auf 8 Stunden für den Bereich der EU kalkuliert, außerhalb der EU werden auf 9 Stunden pro Tag veranschlagt.

d) Reisenkosten abweichend vom Haupteinsatzort werden gegen Beleg abgerechnet. Eine mögliche Alternative hier, ist die Festlegung eines Pauschalsatzes.

 

§3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

a)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Aufforderung durch den Dienstleister, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, damit dieser die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen kann.

b)  Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, seine Daten und die Arbeitsergebnisse in geeigneten Intervallen und Form selbstständig zu sichern. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vereinbarungen, wird der Dienstleister im vollen Umfang von seinen Pflichten befreit. Die Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

c)  Der Auftraggeber ist verpflichtet alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Dienstleister eine ordnungsgemäße Rechnung legen kann (dies gilt besonders für Beteiligungen jedweder Art)

 

§4 Garantie und Gewährleistung

a)  Der Dienstleister übernimmt keine Garantie im Sinne eines geschuldeten Erfolgs, bei der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen. Es sei denn, dass dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde.

b) Der Dienstleister erbringt die geschuldeten Leistungen, nach den zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung anerkannten Regeln der Technik/Methodik und nach besten Wissen und Gewissen. Ändern sich nach Erbringung der Dienstleistung Umstände, die auf den im Einzelfall vertraglich geschuldeten Erfolg Einfluss haben, so ergeben sich hieraus keine Ansprüche des Auftraggebers, es sei denn, der Dienstleister hat diese Umstände zu vertreten.

 

§5 Erfüllungsgehilfen

a) Der Dienstleister ist jederzeit mit Ankündigung berechtigt, Mitarbeiter oder fachkundige Dritte seiner Wahl als Erfüllungsgehilfen heranzuziehen. Zugangsbeschränkungen zum Betrieb des Auftragsgebers werden hierbei berücksichtigt. Ansonsten gelten für hinzugezogene Dritte die gleichen Regelungen wie für den Dienstleiter selbst.


§6 Verantwortlichkeit für die Inhalte

a) Für die Anwendung der Inhalte der auftragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse ist ausschließlich der Besteller verantwortlich. Es seit denn, dies ist Vertraglich anders geregelt.

b) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass jedwedes geliefertes Material keiner betriebsfremden Person oder Organisation zugänglich gemacht wird, bzw. das eine schriftliche Nutzungsgenehmigung des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung wird eine Strafe i.H. des Auftragswertes fällig.  

c) Der Auftraggeber wird den Dienstleister von allen Ansprüchen und Schäden (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die auf einer Verletzung dieser Verantwortung beruhen, verschuldensunabhängig freistellen.

 

§7 Haftung

a) Der Dienstleister ist verpflichtet, nach bestem Wissen, Gewissen und gemäß dem Vertragsregelungen und den geschuldeten Inhalten zu arbeiten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung trifft ihn nicht.

b) Der Dienstleister haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.

c) Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt ausschließlich im Falle der Verletzung von Hauptpflichten. Hierbei wird die Ersatzpflicht des Dienstleisters auf 5.000,00 EUR begrenzt, wenn nicht gesondert und schriftlich ein höherer Betrag vereinbart wird.


§8 Weisungsbindung

a) Der Dienstleister bzw. dessen Erfüllungsgehilfen unterliegen keinerlei Weisungen durch den Auftraggeber und sind nicht in dessen Betrieb integriert. Die geschuldeten Arbeitsergebnisse sind im Vertrag klar und eindeutig definiert und bedürfen somit keinerlei weitere Weisungen. Falls notwendig, wird ein ‚Code of Conduct‘ für die Dauer des Auftrags vereinbart.

b) Ausnahmen:

-     Einbindung/Zugang zum Netz des Auftraggebers - wenn nicht anders möglich oder sinnvoll, z. B. für Terminbuchungen oder den Transfer von Arbeitsergebnissen. Hier sind die Regeln und Policies des Auftraggebers strickt zu befolgen.

-     Arbeiten vor Ort im Betrieb des Auftraggebers - diese sind auf ein notwendiges Maß zur Erfüllung des Auftrag zu beschränken. Es gilt das Hausrecht des Auftraggebers.   

-      Arbeitsmittel des Auftraggebers - Diese werden grundsätzlich vom Dienstleister nur dann in Anspruch genommen, wenn dies durch die Art der geschuldeten Arbeitsergebnisse notwendig ist. Z. B. Produktmuster, Infrastrukturen, Dokumente. Diese sowie der Umgang mit jedwedem Eigentum des Auftraggebers, unterliegt dessen Weisungen.  

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